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Historische Dokumente und Autographen

Bay, David Ludwig - Präsident des Vollzugsdirektoriums der Helv. Republik

Referenz: bay-david-ludwig-prasident-des-vollzugsdirektoriums-der-helv-republik

Beschluss des Vollziehungs-Direktoriums der einen und unteilbaren helvetischen Republik, datiert Luzern, den 5. April 1799, und unterzeichnet vom Präsident des vollziehenden Direktoriums Bay, dem General-Sekretär des Direktoriums Mousson und dem Regierungskommissar bei der Armee, Kuhn, Repräsentant.

«Dieser Beschluss (er umfasst 7 Punkte) soll gedruckt, der Armee bey der Ordre bekannt gemacht und in allen Cantonierungen der helvetischen Truppen angeschlagen werden. Hauptquartier St. Gallen, 15sten April 1799.»

Mit diesem Papier werden die militärischen Hierarchien und Vollmachten der Armeeführung und die Pflichten der Truppen und Soldaten genauer festgelegt. Insbesondere der 1. Abschnitt zeigt die damals aktuellen Machtverhältnisse in der Helvetischen Republik auf:

«1. Dem Commissair des Vollziehungs-Direktoriums bey den helvetischen Truppen ist in den Cantonen, wo die Truppen stehen, gänzliche und höchste Vollmacht für alles gegeben, was Civil- und Finanzsachen betrifft. Diese Truppen sind bestimmt, unter dem Commando des B. (Brigade) General KELLERs nach den Dispositionen des Obergenerals MASSENA die Gränzen Helvetiens zu beschützen.

2. .... »

David Ludwig Bay (*1749 - †1832), ref., von Bern. 1792 wurde er Major der Kavallerie. 1785 und 1795 lehnte er einen Sitz im Rat der Zweihundert ab. Ab 1790 Führer der regimentsfähigen Berner Burgerschaft. 1798 helvetischer Senator und ab April 1798 Mitglied des Direktoriums, dort vehementer Vertreter der Interessen Berns, auf Druck Frankreichs zwei Monate später ersetzt. Jan.-Juni 1799 erneut Mitglied des Direktoriums, dann Führer der föderalist. Opposition im Senat. 1800 Mitglied des gesetzgebenden Rats. Von den Unitariern verdrängt, zog er sich 1802 ins Privatleben zurück. Kämpfte 1831 für die Regeneration und war Alterspräs. des neuen Berner Grossen Rats. Bedeutender Anwalt.

 

Grösse und Beschaffenheit des Dokuments: 36x22 cm, Papier.