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Historische Dokumente und Autographen

Flugblatt der Landesversammlung in Zürich - Plan zur Gründung einer helvetischen Republik

Referenz: flugblatt-der-landesversammlung-in-zurich-plan-zur-grundung-einer-helvetischen-republik

Flugblatt aus Zürich vom 21. März 1798. Die Zürcher Landesversammlung will den von den Baslern angenommen Konstitutionsplan einer unteilbaren helvetischen Republik -in Sinne der Franzosen- dem Zürcher Volk vorlegen.

Transkription:

«Es ist bekannt, dass schon vor geraumer Zeit ein Constitutions-Plan zu einer ein und untheilbaren helvetischen Republik, von Seiten Frankreichs in der Eidgenossenschaft ausgestreut worden, und dass es in den Wünschen der fränkischen Republik liegt, die Schweiz in einen solchen ein und untheilbaren Cörper umzubilden; Nun ist Uns vor ein Paar Tagen von der National-Versammlung in Basel ein ähnliches Projekt mit einigen wenigen Abänderungen, unter der Anzeige zugesandt worden, dass sie selbiges wirklich angenommen, in der Ungewissheit aber, ob das fränkische Direktorium selbiges genehmigen werden, dem Volk noch nicht zur Annahme vorgelegt habe. - Es sind auch wirklich Repräsentanten dieses Lobl. Standes hier gewesen, und verfügen sich auch in andere Stände, um die Nothwendigkeit der Annahme eines solchen ein und untheilbaren Systems ihren Miteidgenossen vorzustellen.

Da Wir nun bey dem Verhältnis, in welchem Wir Uns gegen die fränkische Nation befinden, gänzlich von der Ueberzeugung durchdrungen sind, dass es wohl gethan seye, nach Basels Beyspiel diesen Constitutionsplan so viel an Uns liegt, auch anzunehmen, in der Ueberzeugung, dass jedermann einsehen werde, wie viel besser es seye, solches zu thun, als sich den bedenklichen Folgen der Verweigerung auszusezen.

Wir haben auch wirklich Deputierte an den französischen Bürger Minister Menegaud in Basel und an die französischen Militär Stellen mit dieser Anzeige abgesandt. Sobald wir nun die Anzeige haben, dass das fränkische Direktorium diesen von Basel in etwas abgeänderten Constitutions-Plan wird genehmiget haben, werden wir ihn den Urversammlungen des souverainen Volks zur Berathung und Sanktion vorlegen.

Signatum, den 21. Merz 1798.

Präsident und Mitglieder der Landes-Versammlung in Zürich.

N.B. Da die von dem französischen General Brün (Brune) zurückgekommenen Deputierten, das nun bereits auch im Druck erschinnene, etwas veränderte Constitutions-Projekt, mitgebracht haben, so haben Wir damals nöthig geglaubt dieses Proklama für einmal zurück zu halten. - Weil nun aber dem Anschein nach, der obige Constitutions-Plan nächster Tagen dem Volke wird vorgelegt werden, so finden Wir gut, dieses in den Verhandlungen angekündigte Proklama nunmehr in Druck zu befördern.

Den 24. Merz 1798»

 

Grösse und Beschaffenheit des Dokuments: 23x18 cm, Papier.