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Historische Dokumente und Autographen

Stockmann, Franz Joseph - Präsident der Verwaltungs-Kammer des Kt. Waldstädten

Referenz: stockmann-franz-joseph-prasident-der-verwaltungs-kammer-des-kt-waldstadten
Referenz: stockmann-franz-joseph-prasident-der-verwaltungs-kammer-des-kt-waldstadten

Brief, datiert Zug den 3. September 1800, des Präsidenten der Verwaltungskammer des Kantons Waldstädten, an das Bezirksgericht in Sarnen. Unterschrieben vom Präsidenten Stockmann und vom Oberschreiber Imfeld.

Hinweis für den Vorphilatelisten: Auf der Brief-Vorderseite finden wir den Ortsstempel LUCERN (Grünewald* Nr. 415, Seltenheitsgrad 8) und den Vermerk «Verwaltungskammer Waldstädten», der in ähnlicher Form unter Grünewald* Nr. 543 zu finden ist. *Andreas Grünewald: «Die Helvetische Republik», Band IV Schriftenreihe Schweiz. Postgeschichte.

Stockmann, Franz Joseph (*1769 - †1831), Sohn von Joseph Ignaz I und Bruder von Joseph Ignaz II und von Alois. 1786 war er Spitalherr, 1798 Kommandant auf dem Brünig und ab 1799 Präsident der Verwaltungskammer und des Bezirksgerichts der Waldstätte. Die Stockmann sind Landleute von Obwalden und Freiteiler von Sarnen und seit dem 16. Jahrhundert dort urkundlich registriert.

Transkription:

«An das Bezirks-Gericht in Sarnen Verwaltungskammer Waldstädten

[Vom 3ten 7bre 1800 – Die Verw. Kammer v. Waldstätten begehrt die Schließrechnung über die gerichtlichen Sitzungen bis zur Publication des ...[? 1 Wort] Beschlusses.]

No. 387 – Zug den 3ten 7bre 1800.

Circulaire

Freyheit – Gleichheit

Helvetische eine und untheilbare Republik.

Die Verwaltungskammer des Kantons Waldstädten an das Bezirksgericht von Sarnen. Bürger Richter!

Da zufolge des Gesetzes vom 9ten Aprill 1800 die Nazion sich vom 20tn Julius an nicht mehr mit der Besoldung der Mitglieder Eures Tribunals zu befaßen hat, und dieser Gegenstand folglich aus unsrer Komptabilität verschwindet: so ist es nothwendig, daß wir die daherigen Rechnungen schließen, und uns eine genaue Übersicht über die Euch schuldigen Gehalte sowohl als derjenigen Summen, die dagegen verrechnet werden können, zu verschaffen. Daher laden wir Sie ein, uns in Zeit von zehen Tagen anzuzeigen, wie hoch sich die Gerichts-Gebühren, welche bis zu Eurer letsten Sitzung, die auf Rechnung des Staats gehalten wurde, floßen, und weder gegen den Obereinnehmer noch gegen uns verrechnet worden sind, belaufen.

Republicanischer Gruß und Liebe! Der President

Fr. Stokmann

Der Oberschreiber

Imfeld»

 

Grösse und Beschaffenheit des Dokuments: 38x23 cm, Papier.