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Historische Dokumente und Autographen

Stockmann, Franz Joseph - Präsident der Verwaltungskammer des Kantons Waldstädten

Referenz: stockmann-franz-joseph-prasident-der-verwaltungskammer-des-kantons-waldstadten
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Brief des Präsidenten der Verwaltungskammer des Kantons Waldstädte Franz Sto(c)kmann an den Unterstatthalter von Sarnen. Es geht um Anweisungen betreffend dem Erteilen des helvetischen Bürgerrechts. Die Erteilung von Bürgerbriefen ist einzustellen. Man kann sich erst nach Einführung der künftigen Verfassung um den Erhalt des helv. Bürgerrechts bewerben. Die Gemeinden sind entsprechend zu informieren.

Hinweis für den Vorphilatelisten: Auf der Anschriftsseite befindet sich der seltene und in der Regel fast immer undeutlich abgeschlagene, schwarze Stempel der Verwaltungskammer des Kantons Waldstädten. Er hat bei Grünewald* die Nr. 546 und den hohen Seltenheitsgrad 10.  * Andreas Grünewald: «Die Helvetische Republik», Band IV Schriftenreihe Schweiz. Postgeschichte.

Transkription:

«ZUG, 24. März 1801.

Die Verwaltungskammer des Kantons Waldstädten an Bürger Unterstath. von Sarnen.

Bürger Stath.!

Von mehreren Seiten hat man bey uns angefragt, ob Fremde, die schon bey Annahm der helvet. Verfaßung 20 Jahr lang, oder deren Vorelteren schon mit obrigkeitlicher Bewilligung als Fremde angesessen waren, ohne weiters das helvet. Bürgerrecht zu genießen haben, oder ob sie sich darum erst noch anmelden müßen?

Da es nöthig ist, hierüber eine allgemeine Weisung zu ertheilen, so erklären wir hiermit, daß der 20jährige Aufenthalt alleine keinen Fremden das helvt. Bürgerrecht gegeben hat, sondern daß dazu ein eigener Bürgerbrief vonnöthen ist. Es müßen daher alle Fremde ohne Unterschied, welche ihren Aufenthalt in der Repub. weiter fortsezen wollen und zu dem Ende noch keinen Bürgerbrief besizen, um eine Niederlaßungsbewilligung ansuchen, die ihnen nur unter den gesezlich vorgeschriebenen Bedingungen, und unter Beobachtung unsers daherigen Beschlußes vom 26tn Jener 1801 ertheilt werden dürfen.

Da die Ertheilung von Bürgerbriefen iz eingestellt ist, so kann man sich erst nach Einführung der künftigen Verfaßung um die Erhaltung des helvt. Bürgerrechts bewerben, wie Ihnen dies schon durch das Gesez vom 8tn Jenner 1801bekannt ist.

Dies wollen Sie den Fremden und den Munizipaliteten Ihres Distr. zum Verhalte bekannt werden laßen.

Repub. Gruß

Der Praesident

Fr. Stokmann

Der Oberschrbr.

Imfeld»

Stockmann, Franz Joseph (*1769 - †1831), Sohn von Joseph Ignaz I und Bruder von Joseph Ignaz II und von Alois. 1786 war er Spitalherr, 1798 Kommandant auf dem Brünig und ab 1799 Präsident der Verwaltungskammer und des Bezirksgerichts der Waldstätte. Die Stockmann sind Landleute von Obwalden und Freiteiler von Sarnen und seit dem 16. Jahrhundert dort urkundlich registriert.

 

Grösse und Beschaffenheit des Dokuments: 36x22 cm, Papier.