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Historische Dokumente und Autographen

Testaferrata, Fabritius Sceberas - Päpstlicher Nuntius in der Schweiz (1803-1816)

Referenz: testaferrata-fabritius-sceberas-papstlicher-nuntius-in-der-schweiz-1803-1816

TESTAFERRATA, Fabrizio Sceberras (1757-1843). Titularerzbischof von Berytus 1802, Kardinal im Jahr 1817. 1803 Nuntius in der Schweiz. D. m. U. Luzern, 24. August 1805. Ehedispens für Joseph Suter und Katharina Frei, der Diözese Constant. (Konstanz) wegen Blutsverwandschaft. Adressiert an den bischöflichen Kommissar Ignaz Sprengler.

Nuntiatur ist die Bezeichnung für das päpstl. Gesandtschaftswesen (Diplomatie), das im Laufe des 16. Jh. in Europa entstanden ist. Der päpstl. Gesandte im Rang eines Bischofs, Nuntius genannt, übt eine Doppelfunktion aus. Als diplomatischer Vertreter des Heiligen Stuhls verschafft er der röm. Kurie Informationen zu seinem Gastland und erhält von Rom Instruktionen. In seiner kirchlichen Funktion vermittelt er zwischen Bischöfen, Klerus und Kurie, informiert den Hl. Stuhl über die kath. Kirche seines Gastlands und überprüft bei den Bischofswahlen und Ernennungen die Tauglichkeit der Kandidaten.

Die zu Beginn des 16. Jh. in die Eidgenossenschaft entsandten Nuntien waren mit polit. Aufgaben wie Militärkapitulationen und der Anwerbung von Söldnern betraut. Nach dem Konzil von Trient wurden sie in den Dienst der Gegenreformation und der Katholischen Reform gestellt und übten z.T. quasibischöfl. Funktionen aus. 1586 wurde auf Wunsch der Fünf Orte (Uri, Schwyz, Unterwalden, Luzern und Zug) in Luzern, dem kath. Vorort, die ständige N. errichtet, die mit Unterbrechungen bis 1873 dort blieb. Nach der franz. Botschaft in Solothurn war sie die zweitälteste ständige Gesandtschaft in der Schweiz. Eine Besonderheit dieser diplomat. Beziehung war der Umstand, dass die Eidgenossenschaft beim Hl. Stuhl keine ständige diplomat. Mission errichtet hatte. Erst ab 1991 liess sie sich durch den Botschafter in Prag in Sondermission vertreten. Er wurde 2004 zum regulären Botschafter ernannt. Wegen Differenzen mit dem kath. Vorort residierte die N. 1725-30 in Altdorf (UR) und 1835-43 in Schwyz. Sie umfasste die kath. Kantone der Eidgenossenschaft und deren Untertanengebiete, die Drei Bünde (einschliesslich Veltlin, Bormio und Chiavenna), das Wallis sowie die gesamten Gebiete der Diözesen Basel, Chur, Konstanz, Lausanne und Sitten, folglich auch das Oberelsass, süddt. Gebiete sowie Teile Vorarlbergs und Tirols. Nach dem Westfälischen Frieden lockerten sich die Beziehungen zu den ausserschweiz. Gebieten zusehends. Ab 1803 war der Nuntius auch bei den konfessionell gemischten, ab 1816 auch bei den ref. Kantonen akkreditiert. Die N. umfasst seither nur noch die Schweiz.

1798 wurde der Nuntius von den Franzosen und der Helvetischen Regierung ausgewiesen.

1803 erfolgte die Wiedererrichtung der N. Nach 1815 war die Diözesanregelung eines der Hauptgeschäfte, ab 1830 belasteten die Spannungen zwischen der Kirche und einzelnen liberalen Kantonen (Klosteraufhebungen) die Beziehungen stark. Im neuen Bundesstaat liess sich der Hl. Stuhl ab 1848 nur noch durch Geschäftsträger vertreten, die vom übrigen diplomatischen Korps isoliert waren. Der Aufforderung der Gesandten Frankreichs und Österreichs, die N. solle nach Bern übersiedeln, kam der Geschäftsträger 1864 nicht nach, weil dies seiner Ansicht nach eine Anerkennung der neuen Bundesverfassung bedeutet hätte. Die Verurteilung des Kulturkampfs in der Schweiz durch Pius IX. führte am 12.12.1873 zum Abbruch der ohnehin getrübten diplomatische Beziehungen und zur Aufhebung der Luzerner N. Am 12.2.1874 verliess der Geschäftsträger die Schweiz.

Auf Initiative von Bundesrat Giuseppe Motta stimmte der Bundesrat im Juni 1920 trotz Widerstands aus ref. Kreisen der Wiederaufnahme von diplomat. Beziehungen zum Hl. Stuhl zu. Am 8.11.1920 übernahm der bisherige offiziöse Geschäftsträger Luigi Maglione als Nuntius in Bern die Geschäfte. Wie vom Wiener Kongress 1815 vorgesehen, trat der Nuntius 1923 das Amt eines Doyen des diplomat. Korps an, nachdem der franz. Botschafter darauf verzichtet hatte. Dieses Vorrecht wurde ihm aber erst 1953 vom Bundesrat de jure zugestanden. Die Besuche des Nuntius bei Kantonsregierungen boten 1924 Anlass zu Kontroversen. Fortan beschränkte er sein Wirken auf den innerkath. Raum, wobei ab 1970 auch diese Tätigkeit Anlass zu Kritik bot, u.a. wegen umstrittener Bischofsernennungen im Bistum Chur.

 

Grösse und Beschaffenheit des Dokuments: 22x35 cm, Papier.